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STATUTEN

Beschlossen von der Mitgliederversammlung der ÖGP in Wien am 1.3.2002; zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung der ÖGP am 14.9.2020

Übersicht:
• § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
• § 2 Zweck; Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
• § 3 Organe
• § 4 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
• § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
• § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
• § 7 Vorstand
• § 8 Vertretung des Vereines
• § 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
• § 10 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, Stimmrecht, Abstimmungsmodus
• § 11 Wahlen
• § 12 Protokolle
• § 13 Mitgliedsbeitrag
• § 14 Schiedsgericht
• § 15 Ausschüsse
• § 16 Die Rechnungsprüfer*innen
• § 17 Die Standortekonferenz
• § 18 Jungwissenschaftler*innen und deren Vertretung
• § 19 Statutenänderungen
• § 20 Freiwillige Auflösung des Vereins
• § 21 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks


Text:
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Psychologie" (ÖGP). Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Psychologie (ÖGP) - 2020

§ 2 Zweck; Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die Österreichische Gesellschaft für Psychologie (ÖGP) ist eine Vereinigung der in Österreich in Forschung und Lehre tätigen Psycholog*innen. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Verbreitung der wissenschaftlichen Psychologie in Österreich. Die Ziele werden insbesondere erreicht durch folgende Mittel:

 

a. Ideelle Mittel (Tätigkeiten) zur Erreichung des Vereinszwecks
1. die Veranstaltung von Fachkongressen,
2. die Förderung der intradisziplinären Kommunikation innerhalb des Gesamtgebietes der Psychologie,
3. die Anregung von psychologischen und interdisziplinären Forschungsprogrammen,
4. die Förderung von Fachpublikationen,
5. die Sicherung und Erweiterung der Stellung der Psychologie an Universitäten, in Forschungsinstitutionen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen, im Schulunterricht und anderen Ausbildungsbereichen sowie in der Öffentlichkeit,
6. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses der Psychologie,
7. die Mitwirkung bei der Regelung des psychologischen Ausbildungs- und Prüfungswesens,
8. die Mitwirkung an der Fort- und Weiterbildung für Psycholog*innen,
9. die Benennung von Sachverständigen und Gutachter*innen für Forschungsförderungsinstitutionen,
10. die Abgabe von Stellungnahmen zu wissenschaftlichen Fragen der Psychologie,
11. die Zusammenarbeit mit psychologischen Berufsverbänden, mit Nachbardisziplinen und mit anderen wissenschaftlichen Vereinigungen. In derartigen Kooperationen vertritt die Österreichische Gesellschaft für Psychologie die wissenschaftlichen Belange der Psychologie,
12. die Mitarbeit in internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen und Verbänden,
13. die Information der Öffentlichkeit über Stand und Entwicklung der Psychologie.
14. Im Sinne von Abs. 2 bis 13 ist der Vorstand aufgefordert, zumindest einmal jährlich die österreichische Standortekonferenz einzuberufen (§ 17).


b. Finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
2. Subventionen und Förderungen
3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
4. Vermögensverwaltung /Zinserträge
5. Erträge aus Vereinsveranstaltungen und sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten des Vereins, insbesondere Teilnahmebeiträge für vom Verein veranstaltete Kongresse, Erträge aus Publikationen
6. Sponsorgelder


c. Der Verein tritt mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in Wettbewerb.
Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, ausgenommen Funktionärspauschalen. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Streben nach einem Überschuss aus materiellen Mitteln zum Selbstzweck wird ausgeschlossen. Etwaige „Zufallsgewinne“, insbesondere auf Grund der Vermögensverwaltung, werden ausschließlich für die Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet.


§ 3 Organe
Die Organe der Österreichischen Gesellschaft für Psychologie sind der Vorstand (§ 7), die Mitgliederversammlung (§ 9), das Schiedsgericht (§ 14), die Rechnungsprüfer*innen (§ 16), die Standortekonferenz (§ 17) und die Vertretung der Jungwissenschaftler*innen (§18).


§ 4 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, assoziierten Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Als ordentliche Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die ihre wissenschaftliche Qualifikation auf dem Gebiet der Psychologie durch den Erwerb des Doktorgrades und durch mindestens zwei facheinschlägige wissenschaftliche Publikationen oder durch die Habilitation oder durch die Berufung auf eine Professur im Fach Psychologie an einer Universität nachgewiesen haben.
3. Personen, die die Erfordernisse einer wissenschaftlichen Qualifikation nach Abs. (2) nicht oder noch nicht erfüllen, können als assoziiertes Mitglied aufgenommen werden, wenn sie ein Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium im Fach Psychologie an einer Universität durch Erwerb eines akademischen Grades abgeschlossen haben, sowie wenn sie ein Doktoratsstudium im Fach Psychologie betreiben oder abgeschlossen haben. Über die Facheinschlägigkeit des Studiums befindet im Zweifelsfall der Vorstand. Ein assoziiertes Mitglied wird dann zum ordentlichen Mitglied, wenn es die in Abs. (2) genannten Bedingungen erfüllt.
4. Der Vorstand kann Personen, die die formalen Kriterien der ordentlichen Mitgliedschaft erfüllen, eine zeitlich beschränkte außerordentliche Mitgliedschaft verleihen.
5. Die Aufnahme eines ordentlichen oder assoziierten Mitglieds ist vollzogen, wenn der Vorstand einstimmig dem Aufnahmeantrag zugestimmt hat.
6. Personen, die sich besondere Verdienste um die wissenschaftliche Psychologie erworben haben, können vom Vorstand unter Einbindung aller Vorstandsmitglieder der jeweils letzten drei Funktionsperioden als Ehrenmitglied ernannt werden. Eine Ernennung muss von diesem erweiterten Personenkreis mehrheitlich beschlossen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft als ordentliches oder assoziiertes Mitglied erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, Streichung und Ausschluss. Die Mitgliedschaft als assoziiertes Mitglied erlischt weiters 5 Jahre nach der Aufnahme, sofern sie nicht auf Ansuchen des Mitglieds verlängert wurde. Die Mitgliedschaft als außerordentliches Mitglied erlischt nach einem Jahr. 2. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag (§ 13) für die letzten drei Jahre nicht entrichtet hat.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen grober Verletzungen der Mitgliederpflichten und wegen Schädigung der Vereinsinteressen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (4) genannten Gründen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, das aktive Wahlrecht sowie das passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die assoziierten Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet (§ 13).

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Präsident*in, der/dem Schriftführer*in, der/dem Kassier*in und der/dem Sprecher*in der Jungwissenschaftler*innen (JuWis).
2. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Dazu hat der Vorstand etwa zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Monaten nach Amtsantritt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, deren Tagesordnung die Wahl eines neuen Vorstandes vorsieht. Die/der Sprecher*in der JuWis wird von den JuWis-Vertretungen gewählt (§ 18).
3. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder während seiner Amtszeit aus, so haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied zu kooptieren. Die Rechte des Präsidenten bzw. der Präsidentin können einem kooptierten Vorstandsmitglied nicht übertragen werden. Scheidet die/der Sprecher*in der JuWis während ihrer bzw. seiner Amtszeit aus, kommt § 18 Abs. 6 zum Einsatz.
4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Österreichischen Gesellschaft für Psychologie.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Er trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit auf, so entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. der Präsidentin, bei seiner bzw. ihrer Abwesenheit die des an Jahren ältesten Vorstandsmitglieds. Stimmberechtigt sind der/die Präsident*in, der/die Schriftführer*in, die/der Kassier*in sowie der/die Sprecher*in der JuWis.
6. Der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Funktion zu Vorstandssitzungen oder zu Teilen von Vorstandssitzungen hinzuziehen.

§ 8 Vertretung des Vereines
Der/die Präsident*in ist der/die höchste Vereinsfunktionär*in. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung der Gesellschaft, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Im Falle einer Verhinderung oder seines/ihres Ausscheidens gehen seine/ihre Aufgaben an das an Jahren älteste Vorstandsmitglied über.


§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern der Österreichischen Gesellschaft für Psychologie. Assoziierte und außerordentliche Mitglieder sind teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Sie muss jedoch jederzeit innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die dazu ergehenden Einladungsschreiben müssen spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zum Versand gebracht werden. Die Einladungsschreiben müssen eine vorläufige Tagesordnung enthalten.
4. Ist eine Mitgliederversammlung gem. Abs. (2) einzuberufen, so ist ein Punkt zusätzlich auf die Tagesordnung zu setzen, sofern dies von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Dieses Verlangen ist von den Antragsteller*innen dem Vorstand in einem Schreiben mitzuteilen, das spätestens 10 Kalendertage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zum Versand gebracht werden muss.

§ 10 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, Stimmrecht, Abstimmungsmodus
1. Eine Mitgliederversammlung kann dann die endgültige Tagesordnung festsetzen und zu den in der vorläufigen Tagesordnung nach § 9 Abs. (3) Satz 3 und in eventuellen Schreiben nach § 9 Abs. (4) Satz 2 bezeichneten Gegenständen Beschlüsse fassen, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
2. Eine Mitgliederversammlung kann auch in elektronischer Form (online als Videokonferenz) stattfinden.
3. Abstimmungen können auch als Umlaufabstimmungen stattfinden.
4. Eine Mitgliederversammlung kann rechtsgültige Beschlüsse fassen, wenn mindestens 20% aller ordentlichen Mitglieder physisch oder online anwesend sind. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, dann findet 30 Minuten später am selben Ort (bzw. online) mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
5. Stimmberechtigt sind alle (ggf. online) anwesenden ordentlichen Mitglieder.
6. Ein Beschluss ist gefasst, wenn die Zahl der Zustimmungen größer ist als die Zahl der Ablehnungen. Stimmenthaltungen zählen nicht.

§ 11 Wahlen
1. Sind Wahlen durchzuführen, so bestimmt die Mitgliederversammlung aus dem Kreis jener anwesenden Mitglieder, die erklären, dass sie für keines der zu besetzenden Ämter kandidieren werden, einen Wahlleiter bzw. eine Wahlleiterin. Die Ernennung eines/einer Wahlleiter*in kann ggf. auch im Rahmen einer Umlaufabstimmung erfolgen.
2. Unter Leitung des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin stellt die Mitgliederversammlung für jedes zu besetzende Amt eine Liste der Kandidat*innen auf.
3. Nach Aufstellung der Liste der Kandidat*innen erfolgen die Wahlen. Dazu ist für jedes zu besetzende Amt ein eigener Wahlgang durchzuführen. Die Wahlen können ggf. auch online unter Wahrung der Anonymität durchgeführt werden. Wenn für jedes zu besetzende Amt nur ein Kandidat bzw. eine Kandidatin zur Verfügung steht, kann über den Wahlvorschlag auch gemeinsam (als Liste) abgestimmt werden, sofern einem entsprechenden Antrag mehrheitlich (ggf. per Umlaufbeschluss) zugestimmt wird.
4. Alle Wahlen werden schriftlich oder elektronisch, aber jedenfalls geheim durchgeführt.
5. Für ein Amt ist jener/jene Kandidat*in gewählt, der/die die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Im ersten Wahlgang besteht das Erfordernis der absoluten Mehrheit für eine erfolgreiche Wahl, das durch keinen Losentscheid ersetzt werden kann. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Zieht eine Person ihre Kandidatur zurück, so rückt die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Lässt sich wegen Stimmengleichheit nicht entscheiden, zwischen welchen zwei Kandidat*innen die Stichwahl stattfinden soll, so entscheidet das Los zwischen Gleichplatzierten. Tritt bei einem zweiten Wahlgang Stimmengleichheit auf, so entscheidet ebenfalls das Los.

§ 12 Protokolle
Über Beschlüsse und Wahlen auf Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Dafür ist zu Beginn der Mitgliederversammlung unter den anwesenden ordentlichen Mitgliedern eine Person als Protokollführer bzw. Protokollführerin zu bestimmen. Vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin sowie von zwei weiteren ordentlichen Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben, ist dieses Protokoll zu unterschreiben. Ein Exemplar des Protokolls ist der zuständigen Sicherheitsdirektion (Vereinsbehörde) zuzustellen.


§ 13 Mitgliedsbeitrag
Die Beiträge für ordentliche und assoziierte Mitglieder werden nach Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die jeweils folgenden zwei Jahre oder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Ordentliche Mitglieder können mit der Pensionierung einen Antrag auf Reduzierung des Mitgliedsbeitrags auf die Höhe des Beitrags der assoziierten Mitglieder stellen.

§ 14 Schiedsgericht
1. In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter*innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden bzw. zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 15 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann zur Behandlung besonderer wissenschaftlicher und organisatorischer Fragen Ausschüsse einsetzen. Der Vorstand entscheidet über die Aufgabe, die Zusammensetzung und die Einberufung. Er ist befugt, auch assoziierte Mitglieder und sachkundige Nichtmitglieder in solche Ausschüsse als Berater*innen zu berufen. Vorstandsmitglieder können grundsätzlich an allen Ausschusssitzungen teilnehmen.
2. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Einsetzung eines Ausschusses für eine bestimmte Aufgabe verlangen.

§ 16 Die Rechnungsprüfer*innen
1. Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von zwei Jahren oder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer*innen gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 17 Die Standortekonferenz
1. Die Standortekonferenz besteht aus dem Vorstand der ÖGP sowie Vertreter*innen der österreichischen universitären Ausbildungseinrichtungen für Psychologie nach den unter Abs. 5 genannten Kriterien. Jeder Standort (Definition siehe Absatz 5) kann als stimmberechtigte Mitglieder der Standortekonferenz zwei ordentliche Mitglieder entsenden: Den/die jeweilige Standorteleiter*in (oder Stellvertretung), sowie den/die jeweiligen Studienbeauftragten (Studienprogrammleiter*in oder Curriculums-Kommission-Vorsitz bzw. -Stellvertretung). Zusätzlich sind ein bis max. Vertreter*innen der Jungwissenschaflter*innen teilnahmeberechtigt (stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder).
2. Der Vorstand der ÖGP hat das Recht, für bestimmte Agenden Auskunftspersonen (nicht stimmberechtigt) in die Sitzungen der Standortekonferenz einzuladen. Auf Beschluss der Standortekonferenz können darüber hinaus weitere (nicht stimmberechtigte) Vertreter*innen an den jeweiligen Sitzungen der Standortekonferenz teilnehmen. 3. Die stimmberechtigten Mitglieder der Standortekonferenz müssen als Einzelpersonen auch ordentliche Mitglieder der ÖGP sein.
4. Die Standortekonferenz wird vom Vorstand einberufen und tritt zumindest einmal jährlich zusammen. Sie hat eine beratende Funktion für Vorstand und Mitgliederversammlung sowie Funktionen, die die Standorte per se und die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Psychologie in Österreich betreffen (z. B. Schwerpunktsetzungen, strategische Entwicklungen des Fachs, Personalentwicklungen).
5. Für eine Aufnahme in die Standortekonferenz muss ein universitärer Standort der psychologischen Ausbildung in Österreich folgende drei Kriterien erfüllen: a) Angebot eines Studiums der Psychologie seit mindestens 5 Jahren nach den Bologna-Kriterien
b) Staatliche Genehmigung für eine Doktoratsausbildung in Psychologie
c) Die psychologische Ausbildung am Standort existiert seit mindestens 5 Jahren

§ 18 Jungwissenschaftler*innen und deren Vertretung
1. Eine zentrale Aufgabe der ÖGP ist die kontinuierliche Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Psychologie (§ 2 a Abs. 6). Die ÖGP hat der Gruppe der Jungwissenschaftler*innen einen besonderen Stellenwert gegeben und die Subgruppe der „JuWis“ formal etabliert.
2. Als JuWis gelten Doktorand*innen der Psychologie sowie promovierte Personen bis sechs Jahre nach der Promotion.
3. Die JuWis jedes Standortes richten am jeweiligen Standort eine JuWis-Vertretung ein. Durchführung und Ablauf der Wahl der JuWis-Vertretungen obliegen den JuWis des jeweiligen Standortes. Mitglieder der JuWis-Vertretungen müssen JuWis sein, die entweder assoziierte oder ordentliche Mitglieder der ÖGP sind. Die JuWis-Vertretungen werden für eine Amtszeit von etwa zwei Jahren festgelegt, eine Wiederwahl ist zulässig. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines/einer Vertreter*in ist eine Kooption oder Neuwahl vorzusehen.
4. Die JuWis-Vertretungen tragen am jeweiligen Standort zur Vernetzung und zum Informationsaustausch der JuWis bei, vertreten die Interessen der JuWis am Standort und dienen als Bindeglied zwischen der ÖGP und den JuWis am Standort. Weiters unterstützen sie den Vorstand der ÖGP bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Standorten und standortübergreifend.
5. Es finden jährlich zwei Treffen (bevorzugt physisch, ggf. online) der JuWis-Vertretungen aller Standorte statt, bei denen gegenseitig über die Entwicklung an den Standorten berichtet wird und die Koordination/Organisation gemeinsamer Veranstaltungen (z. B. Summerschool, Workshops) erfolgt. Die ÖGP unterstützt diese finanziell (u. a. in Form von Reisekostenübernahme, Beteiligung an der Verpflegung).
6. Die Wahl eines/einer Sprecher*in, dessen/deren Stellvertretung sowie eines/einer Kassier*in erfolgt im Rahmen der Treffen (physisch oder online) der JuWis-Vertretungen. Deren Amtszeiten enden mit der Neubesetzung der Ämter. Hierzu hat der/die Sprecher*in zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit, spätestens jedoch dreißig Monate nach Amtsantritt ein Treffen der JuWis-Vertretungen einzuberufen, dessen Tagesordnung eine Neubesetzung der Ämter vorsieht. Eine Wiederwahl des/der Sprecher*in, dessen/deren Stellvertretung und des/der Kassier*in ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens während der Amtszeit ist eine Kooption oder Neuwahl vorzusehen. 7. Der/die Sprecher*in und dessen/deren Stellvertretung üben eine koordinierende Funktion für die JuWis-Vertretungen aus und dienen als Bindeglied zwischen den JuWis-Vertretungen und dem Vorstand. Im Rahmen der Standortekonferenz und der Mitgliederversammlung erfolgt ein Bericht des/der Sprecher*in und dessen/deren Stellvertretung über vergangene und geplante JuWis-Aktivitäten.
8. Pro Jahr ist vorgesehen, dass zumindest eine Veranstaltung von den JuWis-Vertretungen für JuWis der Psychologie durchgeführt wird (z. B. Summerschool/Writing Retreat, Veranstaltungen im Rahmen der ÖGP Tagung), welche von der ÖGP finanziell unterstützt wird.
9. Für die Durchführung weiterer Veranstaltungen können die JuWis-Vertretungen von der ÖGP finanzielle Unterstützung beantragen.

§ 19 Statutenänderungen
Statutenänderungen können abweichend von § 10 Abs. (4) nur mit Dreiviertel-Mehrheit auf einer (ggf. online abzuhaltenden) Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 20% aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
§ 20 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer physisch (nicht online) abzuhaltenden Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Mitgliederversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen/e Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser bzw. diese das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 21 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

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